Körordnung für die Rasse „Deutsches Sportpferd“ (DSP)

Die in der Arbeitsgemeinschaft Deutsches Sportpferd (DSP) zusammengeschlossenen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen

  • Pferdezuchtverband Baden-Württemberg e. V.
  • Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V.
  • Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V.
  • Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e. V.
  • Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.V.

führen im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam und gleichberechtigt das Ursprungszuchtbuch für die Rasse Deutsches Sportpferd (DSP).

Die o.g. Züchtervereinigungen (nachfolgend Mitgliedsverband genannt) veranstalten Hengstkörungen in ihrem jeweiligen sachlichen Tätigkeitsbereich und geografischen Gebiet und darüber hinaus auf zentralen Plätzen gemeinsame Hengstkörungen für die Rasse „Deutsches Sportpferd“. Die hierfür gemeinsam aufgestellten und vereinbarten Grundsätze sowie Regeln sind Gegenstand dieser Körordnung. Diese Körordnung (DSP) ist Bestandteil des jeweiligen Zuchtprogramms und ggf. der Satzung eines jeden Mitgliedsverbandes.

Allgemeines

Die Körung ist die erste Voraussetzung für die Eintragung in das Hengstbuch I der Rasse „Deutsches Sportpferd“ eines der o.g. Zuchtverbände, die zunächst als vorläufige Eintragung erfolgen kann. Die Eintragung eines Hengstes in das Hengstbuch I erfolgt nach Absolvierung der vorgeschriebenen altersgemäßen Eigenleistungsprüfungen. Zum Zeitpunkt der Eintragung eines Hengstes muss der Besitzer ordentliches Mitglied in der Züchtervereinigung der AG DSP sein, bei der die Eintragung erfolgen soll. Die Eintragung eines Hengstes in das Hengstbuch I aufgrund einer positiven Körentscheidung erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung und des Zuchtprogramms des jeweiligen Zuchtverbandes.

Verantwortlich für die satzungsgemäße Durchführung einer gemeinsamen DSP-Körung ist die jeweils ortsansässige, tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigung.

Nach einer gemeinsamen Körveranstaltung werden die Kör- und Prämierungsergebnisse der Hengste, die durch Unterschrift der anwesenden Mitglieder der Körkommission bestätigt wurden, von den übrigen Verbänden übernommen. Bei verbandsinternen Körungen (Sammelveranstaltungen oder Hoftermine, im jeweiligen Verbandsgebiet) informiert der jeweilige Zuchtverband die anderen Zuchtverbände mittels der Übersendung einer ausführlichen Ergebnisliste mit allen zuchtrelevanten Angaben (Name, UELN, Vater und Muttervater) und den Einzelnoten der bewerteten Merkmale. Die Körurteile werden von den übrigen Mitgliedsverbänden übernommen, außer es können berechtigte Einwände vorgebracht werden. Über die Berechtigung des Einwandes entscheiden die übrigen Zuchtleiter mit 3/4 Mehrheit. Bei Ablehnung wird der betreffende Hengst nicht im gemeinsamen Hengstverteilungsplan der AG DSP veröffentlicht.

Anmeldung / Zulassungsvoraussetzungen

Die Anmeldung zur Körung erfolgt gemäß der Ausschreibung bzw. auf Antrag bei Hof- und Einzelterminen. Zur Anmeldung müssen die vollständigen Daten der Zuchtbescheinigung sowie die vollständige Anschrift des Besitzers vorliegen. Zugelassen zur Körung sind frühestens Hengste im dritten Lebensjahr, mögliche Altersbegrenzungen auf gemeinsamen Körveranstaltungen sind in der Ausschreibung zu regeln. Die Hengste müssen die abstammungsgemäßen Voraussetzungen zur Hengstbuch I-Eintragung (vier vollständige Vorfahrengenerationen, Vater Hengstbuch I, Mutter Stutbuch I) erfüllen und auf zentralen Terminen durch die von den jeweiligen Verbänden berufenen Kommissionen vorbesichtigt und ausgewählt wurden.

Bei gemeinsamen Körveranstaltungen erfolgt die Anmeldung zur Körung ausschließlich durch den Mitgliedsverband und muss bis Nennungsschluss gemäß Ausschreibung vorliegen. Bei verbandsinternen Veranstaltungen sind die Hengste gemäß der Ausschreibung des jeweiligen Zuchtverbandes direkt an diesen zu melden und sie können dann von diesem zur Körung zugelassen werden. Termin und Ort der Veranstaltung sowie die zur Körveranstaltung angemeldeten Köranwärter werden den Mitgliedsverbänden zwei Wochen vor der Veranstaltung bekannt gegeben.

Von allen zur Körung angenommenen Hengsten muss zu dem in der Ausschreibung genannten Termin eine positive Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter vorliegen. Wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zur Körung und für die Körung selbst ist, dass der Hengst keine gesundheitlichen Mängel aufweist, welche die Zuchttauglichkeit und den Wert beeinträchtigen. Die dazu erforderlichen tierärztlichen Untersuchungen einschließlich Röntgenaufnahmen sind nach vorgegebenem Protokoll entsprechend den Empfehlungen „Veterinärstandards bei Körungen für deutsche Reitpferdezuchten“ (Stand: Juli 2021) gemäß Ausschreibung der jeweiligen Körveranstaltung durchzuführen. Diese erfolgt in der Regel durch einen Fachtierarzt für Pferde.

Alter der Röntgenbilder

Bei Körveranstaltungen in Kombination mit einer Hengstauktion dürfen die Röntgenbilder nicht älter als drei Monate bis zum Tag der Anlieferung bei der Körveranstaltung sein.

Bei verbandsinternen Körveranstaltungen ohne Vermarktung:

  • Bei bereits gekörten Hengsten kann die Vorlage des röntgenologischen Einstufungsprotokolls der Körung bei einem anderen anerkannten Pferdezuchtverband als ausreichend angesehen werden.
  • frühestmögliches Alter des Hengstes bei Erstellung der Röntgenbilder beträgt 27 Monate
  • maximales Alter der Röntgenbilder bei Erstkörung beträgt 18 Monate

Am Tag der Körung müssen ein aktuelles Gesundheitsattest und der Equidenpass des Hengstes zur Überprüfung der Identität vorgelegt werden. Hengste, bei denen ein eindeutiger Identitätsnachweis nicht erbracht werden kann, sind von der Körveranstaltung auszuschließen.

Zusammensetzung der Kommissionen

Zuständig für die Bewertungen sind von der jeweiligen Züchtervereinigung unter Berücksichtigung des § 4 TierZG berufene Kommissionen, deren Entscheidung auf Sachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität beruhen muss.

Auswahlkommission / Vorbesichtigung für gemeinsame Körveranstaltungen

Die Vorbesichtigung und Auswahl der Hengste erfolgt auf zentralen Terminen der Mitgliedsverbände der AG DSP. Die Auswahlkommission besteht aus den durch die jeweiligen Verbände satzungsgemäß berufenen Mitgliedern. Zusätzlich kann die AG DSP einen beratenden Teilnehmer aus dem Kreis der stimmberechtigten Vertreter der AG DSP oder den AG DSP-Geschäftsführer benennen, der an allen Vorauswahlveranstaltungen teilnimmt. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit in der AG DSP gefasst.

Körkommission auf gemeinsamen Körveranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Deutsches Sportpferd (DSP)

Die Körkommission besteht aus den Zuchtleitern (oder den vom jeweiligen Verband entsandten Stellvertreter) aller Mitgliedsverbände und mit beratender Funktion den von den Mitgliedsverbänden berufenen Vertretern des Turniersports (jeweils ein Vertreter für die Disziplinen Dressur und Springen). Die Zuchtverbände können in begründeten Fällen auf die Entsendung eines Körkommissionsmitglieds verzichten. Körleiter ist der Zuchtleiter der für die Durchführung verantwortlichen Züchtervereinigung.

Die Körkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Befangenheit eines Mitglieds nimmt dessen Stellvertreter den Platz für die gesamte Körveranstaltung ein. Außerdem können ein Vertreter der Hengsthalter sowie der Geschäftsführer der AG Deutsches Sportpferd beratend bzw. ein von ihm Beauftragter an einer Besprechung der Körkommission teilnehmen.

 

Körkommission auf verbandsinternen Sammelterminen/Hofterminen

Die Bewertungskommission auf verbandsinternen Sammelterminen/Hofterminen muss gemäß der Satzung/Zuchtbuchordnung aus dem Zuchtleiter bzw. seinem Vertreter und mindestens zwei Rassevertretern des jeweiligen Zuchtverbandes bestehen.

Durchführung der Körung

Ausrüstung

Beim Freilaufen, Freispringen und Longieren bzw. Reiten sind nur an den Vorderbeinen ausschließlich weiße Gamaschen bzw. Bandagen und ggf. Glocken zugelassen.

Medikationskontrollbestimmungen

Zur Vorauswahl/Körung nicht zugelassen sind Hengste, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel gemäß den Listen und Durchführungsbestimmungen der jeweils gültigen LPO (Teil C Rechtsordnung – FN Anti-Doping- und Medikationskontroll-Regeln für den Pferdesport - ADMR) verabreicht oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde unabhängig vom Verursacher/Verschuldner. Die Bewertungskommission ist berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen anzuordnen. Bei den Hauptkörungen der Arbeitsgemeinschaft DSP werden bei allen Hengsten mit einem positiven Körurteil Medikationskontrollen durchgeführt. Diese ist für die gekörten Hengste verpflichtend, d.h. im Falle einer Abreise vor der Entnahme der Medikationskontrolle wird das Körurteil wieder zurück gezogen.

Wird bei einer Medikationskontrolle ein Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikationskontroll-Regeln festgestellt, erfolgt unverzüglich die Einleitung eines Ordnungsverfahrens vor dem Schiedsgremium des zuständigen Zuchtverbandes. Bei Nachweis einer Dopingsubstanz, einer unerlaubten Medikation oder einer verbotenen Methode wird der Beschicker und der entsprechende Hengst sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen bzw. im Nachgang der Veranstaltung zur Verantwortung gezogen.

Die Höhe des Strafmaßes bei einem nachgewiesenen Verstoß beträgt unabhängig von der nachgewiesenen verbotenen Substanz bis zu 5.000,- €. Das entsprechende Körurteil wird zurückgenommen. Eine erneute Vorstellung des Hengstes kann erst nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten erfolgen.

Der Nachweis einer gemäß Liste I bis III verbotenen Substanz kann auch als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und das Arzneimittelgesetz gewertet und nach diesen Vorschriften bestraft werden. Solche Verstöße werden von dem zuständigen bzw. beschickenden Zuchtverband an die zuständige Behörde des Beschickers gemeldet.

Verstößt der Betroffene bereits zum wiederholten Male gegen die ADMR, so erhöht sich das Strafmaß deutlich auf bis zu 20.000,-€.

Beurteilung

Die Beurteilung der Hengste erfolgt an der Hand auf festem Boden sowie im Freilaufen und Freispringen. Je nach Ausschreibung können die Eindrücke unter dem Reiter bzw. an der Longe - nach Weisung der Körkommission - mitberücksichtigt werden.

Beurteilt werden die Selektionsmerkmale gemäß dem Zuchtprogramm für das Deutsche Sportpferd

  • Rasse- und Geschlechtstyp
  • Qualität des Körperbaus
  • Korrektheit (Fundament/Gang)
  • Schritt
  • Trab
  • Galopp
  • Springanlage
  • Gesamteindruck und Entwicklung

Die Bewertung erfolgt in ganzen und halben Noten gemäß Satzung und Zuchtprogramm, die Gesamtnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus allen Einzelnoten.

Die Mitglieder der Körkommission entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Körkommission.

 

Körentscheidung und Prämierung

Die Körentscheidung lautet

  • „gekört“ bei einer Gesamtnote von mindestens 7,0 (keine Einzelnote unter 5,0)
  • bei gemeinsamen Körveranstaltungen: „gekört und prämiert“ bei einer Gesamtnote von mindestens 7,5
  • „nicht gekört“ bei einer Gesamtnote unter 7,0 (oder eine Einzelnote unter 5,0)

Die Körentscheidung wird am Tag der Körung mündlich bekannt gegeben. Dem Besitzer / Beschicker wird nach der Körung ein schriftliches Protokoll mit den Einzelnoten vom zuständigen Zuchtverband zugesandt, bei Gemeinschaftskörungen vom entsendenden Zuchtverband. Ein ausführliches, schriftliches Protokoll kann dem Besitzer / Beschicker des Hengstes auf Antrag beim entsendenden Verband übermittelt werden.

Die Entscheidung „gekört“ ist vom zuständigen Verband in die Zuchtbescheinigung (Equidenpass) einzutragen.

Eine Wiedervorstellung nach der Entscheidung „nicht gekört“ ist frühestens nach Ablauf von 3 Monaten möglich. Ausgenommen sind Hengste, die eine gemeinsame Körveranstaltung aufgrund einer Verletzung nicht beendet haben. Hier wird die Untersuchung und Bescheinigung des anwesenden Körtierarztes verlangt. Der betreffende Verband setzt vor dem nächsten Körtermin die anderen Zuchtverbände darüber in Kenntnis.

 

 

Rücknahme und Widerruf

Die Körung bzw. Eintragung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie muss widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.

 

Widerspruch

Gegen jede Körentscheidung ist Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Körergebnisses möglich. Dieser ist mit schriftlicher Begründung an die Geschäftsstelle des entsendenden Verbandes zu richten.

Bei Erhebung eines Widerspruchs prüft das jeweilige satzungsgemäß zuständige Gremium die angegriffene Entscheidung der jeweiligen Bewertungskommission hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit und bestimmt gegebenenfalls eine Wiedervorstellung des bewerteten Zuchtpferdes.

Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet dieses Gremium ebenfalls über die Zusammensetzung einer neuen Bewertungskommission, wobei alle Mitglieder bis auf einen Zuchtleiter aus der ursprünglichen Bewertungskommission neu berufen werden. Ebenso wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden. Die ursprüngliche Bewertungskommission und die Verbände werden über die Annahme des Widerspruchs und ggf. das Ergebnis der Wiedervorstellung informiert.

 

Anlage: Regelungen für Hengstvorauswahlen und Körveranstaltungen beim Deutschen Sportpferd

NEU Anlage: Regelungen für Hengstvorauswahlen und Körveranstaltungen beim Deutschen Sportpferd

Stand: Nov 2022